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   LAG Rheinland-Pfalz, 27.11.2009 - 6 Sa 367/09   

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LAG Rheinland-Pfalz, 27.11.2009 - 6 Sa 367/09 (https://dejure.org/2009,23567)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27.11.2009 - 6 Sa 367/09 (https://dejure.org/2009,23567)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27. November 2009 - 6 Sa 367/09 (https://dejure.org/2009,23567)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 2; MTV Elektrohandwerk § 9 Nr. 4 Abs. 2
    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist bei Stilllegung einer Betriebsabteilung; Auslegung einer Tarifregelung zum Ausschluss außerordentlicher Kündigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 64/05

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 27.11.2009 - 6 Sa 367/09
    Das Arbeitsgericht hat des Weiteren die für eine ordentlich betriebsbedingte Änderungskündigung von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 02.03.2006 - 2 AZR 64/05 - = EzA KSchG § 2 Nr. 58 und vom 01.03.2007 - 2 AZR 580/05 = BAGE 121, 347) entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze angezogen und in Übertragung auf den vorliegenden Fall zutreffend festgestellt, dass der wichtige Grund für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung im Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers in der Betriebsabteilung Instandhaltung am Standort Ludwigshafen zum 31.12.2008.

    Auch wenn zu sehen ist, dass für die außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung erheblich verschärfte Maßstäbe gelten und wegen des eingetretenen Ausschlusses der ordentlichen Kündbarkeit der Arbeitgeber insbesondere bei der Prüfung der Frage, welche Vertragsänderungen er dem Arbeitnehmer mit dem Änderungsangebot zumutbar sind, hohe Anforderungen bestehen (vgl. BAG Urteil vom 01.03.2007 - 2 AZR 580/05 - = BAGE 121, 347 und vom 02.03.206 - 2 AZR 64/05 - = EzA KSchG § 2 Nr. 58; vom 18.05.2006 - 2 AZR 207/05 - = EzA KSchG § 2 Nr. 60), vermag sich der als Elektriker tätig gewesene Kläger nicht erfolgreich auf die als Bauschlosser anderweitig weiterbeschäftigten ehemaligen Maschinenschlosser berufen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.09.2005 - 1 Sa 283/05

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung wegen Schließung eines Betriebsteils

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 27.11.2009 - 6 Sa 367/09
    Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz habe im Urteil vom 29.09.2005-1 Sa 283/05-entschieden, dass die Beklagte nicht die Voraussetzungen für eine der beiden tariflichen Ausnahmeregelungen in § 9 Ziffer 4 des Manteltarifvertrages hätte abwarten müssen.

    Auf die von der Berufung hier noch einmal aufgegriffene Ansicht hat die Beklagte zu Recht auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.09.2005 - 1 Sa 283/05 - zum gleichen Tarifwerk hingewiesen, wo die Auffassung des damaligen Klägers, § 9 Nr. 4 MTV Elektrohandwerk verpflichte den Arbeitgeber zum Abschluss eines Sozialplans, damit die Voraussetzungen für eine ordentliche Beendigungskündigung geschaffen würden, bereits abgelehnt wurde.

  • BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 580/05

    Außerordentliche Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 27.11.2009 - 6 Sa 367/09
    Das Arbeitsgericht hat des Weiteren die für eine ordentlich betriebsbedingte Änderungskündigung von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 02.03.2006 - 2 AZR 64/05 - = EzA KSchG § 2 Nr. 58 und vom 01.03.2007 - 2 AZR 580/05 = BAGE 121, 347) entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze angezogen und in Übertragung auf den vorliegenden Fall zutreffend festgestellt, dass der wichtige Grund für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung im Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers in der Betriebsabteilung Instandhaltung am Standort Ludwigshafen zum 31.12.2008.

    Auch wenn zu sehen ist, dass für die außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung erheblich verschärfte Maßstäbe gelten und wegen des eingetretenen Ausschlusses der ordentlichen Kündbarkeit der Arbeitgeber insbesondere bei der Prüfung der Frage, welche Vertragsänderungen er dem Arbeitnehmer mit dem Änderungsangebot zumutbar sind, hohe Anforderungen bestehen (vgl. BAG Urteil vom 01.03.2007 - 2 AZR 580/05 - = BAGE 121, 347 und vom 02.03.206 - 2 AZR 64/05 - = EzA KSchG § 2 Nr. 58; vom 18.05.2006 - 2 AZR 207/05 - = EzA KSchG § 2 Nr. 60), vermag sich der als Elektriker tätig gewesene Kläger nicht erfolgreich auf die als Bauschlosser anderweitig weiterbeschäftigten ehemaligen Maschinenschlosser berufen.

  • BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 207/05

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 27.11.2009 - 6 Sa 367/09
    Auch wenn zu sehen ist, dass für die außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung erheblich verschärfte Maßstäbe gelten und wegen des eingetretenen Ausschlusses der ordentlichen Kündbarkeit der Arbeitgeber insbesondere bei der Prüfung der Frage, welche Vertragsänderungen er dem Arbeitnehmer mit dem Änderungsangebot zumutbar sind, hohe Anforderungen bestehen (vgl. BAG Urteil vom 01.03.2007 - 2 AZR 580/05 - = BAGE 121, 347 und vom 02.03.206 - 2 AZR 64/05 - = EzA KSchG § 2 Nr. 58; vom 18.05.2006 - 2 AZR 207/05 - = EzA KSchG § 2 Nr. 60), vermag sich der als Elektriker tätig gewesene Kläger nicht erfolgreich auf die als Bauschlosser anderweitig weiterbeschäftigten ehemaligen Maschinenschlosser berufen.
  • BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 355/02

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 27.11.2009 - 6 Sa 367/09
    Nach der Entscheidung des BAG vom 08.04.2003 - 2 AZR 355/02 - komme eine auf betriebliche Gründe gestützte Kündigung gegenüber einem tariflichen unkündbaren Arbeitnehmer dann in Betracht, wenn ein wichtiger Grund zur Kündigung gerade darin zu sehen sei, dass wegen des tariflichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung der Arbeitgeber den Arbeitnehmer notfalls bis zum Erreichen der Pensionsgrenze weiterbeschäftigen müsste und ihm dies unzumutbar sei.
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